marticon

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aktualisiert und gültig ab 1.1.2025

marticon GmbH, Luzern

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen sowie alle Dienstleistungen (nachfolgend «AGB» genannt) von der Firma marticon GmbH in Luzern gelten für sämtliche Beziehungen von marticon GmbH (nachfolgend «Lieferant» genannt) zu Kund*innen (nachfolgend «Kunde» genannt), soweit die jeweiligen Verträge mit den Kunden keine von den AGB abweichenden Individualabreden enthalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden kommen nicht zur Anwendung. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen den AGB und anderen Schriftstücken oder Vereinbarungen gilt folgende Rangfolge unter den Dokumenten:

  • Spezialvereinbarung (z.B. individueller Werkvertrag)
  • Auftragsbestätigung
  • AGB

2. Produktionsfreigabe

Unstimmigkeiten von Produkten, Montagen und Dienstleistungen sind innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt oder ausgeführter Montage resp. Dienstleistung schriftlich zu beanstanden, andernfalls gelten die Produkte, Montage und Dienstleistung als angenommen bzw. bestätigt. Massanfertigungen werden nur nach Produktionsfreigabe angefertigt.

3. Preise

Die Gültigkeit einer Offerte beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Zusätzliche Arbeiten und Dienstleistungen, welche nicht vorhersehbar waren sowie zusätzliche benötigtes Material, werden in Rechnung gestellt.

4. Mindermengenzuschlag

Unter einem Warenwert von CHF 200.- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben. Der Warenwert berechnet sich ohne Verpackung, ohne Transportkosten und ohne MwSt.

5. Zahlung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto, ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge, inkl. Skontoabzüge, werden nachbelastet. Bei einem Zahlungsverzug wird ein handelsüblicher Verzugszins fällig. Aufträge (Liefer- und/oder Ausführungstermin) die  vom Kunden verschoben oder nicht eingehalten werden können, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ab einem Warenwert von CHF 10‘000.- wird eine Akontozahlung von 1/3 nach Bestellungseingang, 1/3 nach Arbeitsbeginn vereinbart mit einer sofortigen Zahlungsfrist netto. Die Schlussrechnung (1/3 des Totalbetrages) hat eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto.

6. Bestellvorgang und Lieferfristen

Die Lieferfristen bzw. die Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag angegeben. Bei Sonderanfertigungen kann die Lieferfrist erst bei Erhalt der unterzeichneten Auftragsbestätigung resp. Genehmigung der Zeichnung oder der unterzeichneten Spezialvereinbarung bekannt gegeben werden.

7. Lieferungen

Die Angabe der Liefertermine erfolgt unverbindlich. Wichtige Liefertermine muss der Kunde mit dem Lieferanten frühzeitig absprechen. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden abgelehnt. Lieferungen werden gemäss Auftragsbestätigung dem Kunden in Rechnung gestellt.

7.1. Terminlieferung

Liefertermine auf einen bestimmten Termin hin müssen bei einer Bestellung explizit vermerkt werden. Frühtermine und zeitliche Liefertermine müssen vorgängig mit der Disposition des Lieferanten abgesprochen werden. Bei Terminlieferungen wird eine Pauschale von CHF 250.- zusätzlich verrechnet.

7.2. Expresslieferung

Express Warenlieferungen und allenfalls Montagen müssen telefonisch abgeklärt werden. Expresslieferungen werden verrechnet.

7.3. Abholung

Wenn der Kunden die Ware selbst abholt, wird ein Anteil – je nach Volumen – für die Bereitstellung und das Verpackungsmaterial gemäss Auftragsbestätigung verrechnet. Wichtig: Die Ware muss bis spätestens 48h nach Auftragseingang abgeholt werden, ansonsten fallen Lagerkosten an.

8. Lieferpflicht

Eine Lieferpflicht des Lieferanten besteht nur, soweit der Kunde kreditwürdig ist. Stellt der Lieferant nach Vertragsabschluss fest, dass der Kunde nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig ist, ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen. Falls diese nicht fristgerecht geleistet wird, kommt es zu Verzögerungen und der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Kunde dem Lieferanten die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstandenen Kosten und Umtriebe zu begleichen.

9. Verpackung

Verpackungsmaterialien werden gemäss Auftragsbestätigung verrechnet. Sie werden vom Lieferanten nicht zurückgenommen.

10. Transport

Muss die Ware an einen Bestimmungsort geliefert werden, erfolgt jeder Transport auf Kosten und Risiko des Kunden gemäss Art. 185 OR. Die Lieferung und die Ware sind innert 24 Stunden nach Empfang zu prüfen und allfällige Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Lieferung als genehmigt. Transportschäden werden im Umfang des ASTAG-GU-Tarifs vergütet, unter der Voraussetzung, dass der Kunde von der Speditionsfirma eine Sachverhaltsaufnahme erstellen lässt und diese dem Lieferanten gleichzeitig mit der Schadensmeldung zustellt.

11. Warenrücknahme

Bestellte und ausgelieferte Ware wird in der Regel nicht zurückgenommen, weil die Ware individuell und auf Mass angefertigt wird. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Ersatzteile sind vom Umtausch und von einer Rücksendung ebenfalls ausgeschlossen.

12. Nachträgliche Änderungen

Anpassungen und Änderungen die auf Wunsch des Kunden im Nachhinein resp. nach der Unterzeichnung der Offerte berücksichtigt werden müssen, werden dem Kunden verrechnet.

13. Gefahrtragung, Warenannahme und Mängelrüge

Für den Übergang von Nutzen und Gefahr gilt Art. 185 OR. Indem der Lieferant die Ware am vereinbarten Bestimmungsort dem Kunden zur Übernahme bereitstellt, erfüllt er seine Leistungspflicht. Der Kunde hat die bestellte Ware sofort nach Eingang zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Empfang resp. Abladung oder schriftlich einzureichen. Beanstandungen von Waren, ausgeführten Arbeiten und Dienstleitungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Empfang oder Ausführung schriftlich bei marticon GmbH eingereicht werden, ansonsten gilt die Lieferung und Dienstleistung vom Kunden als genehmigt. Für allfällige versteckte Mängel an den gelieferten Produkten gilt Ziffer 14 nachfolgend.

14. GARANTIE

Liegen bei Lagerware erhebliche Mängel vor, so wird die mangelhafte Ware, nach fristgerechter Mängelrüge, dem Kunden ersetzt. Liegen bei Sonderanfertigungen erhebliche Mängel vor, so wird das mangelhafte Produkt nach fristgerechter Mängelrüge durch den Lieferanten nachgebessert. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung oder Wandelung sind ausgeschlossen. Werden versteckte Mängel nicht spätestens binnen 12 Monaten nach Empfang der Lieferung entdeckt und dem Lieferanten innert 6 Tagen nach

Entdeckung schriftlich angezeigt, so gilt die Lieferung als vom Kunden genehmigt. Schäden, welche auf unsachgemässe Behandlung der Produkte durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Garantie. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Kunden nicht zu.

15. HAFTUNG

Die Haftung des Lieferanten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ist insgesamt auf 50 % des jeweiligen Bestellwertes beschränkt. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Spezialvereinbarungen. Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folge- und Drittschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, welche infolge mangelhafter Handhabung oder Fahrlässigkeit des Kunden oder durch Einwirkung Dritter verursacht werden.

16. EIGENTUMSVORBEHALT

Solange die gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, bleibt diese Ware Eigentum des Lieferanten.

17. MONTAGEN / DIENSTLEISTUNGEN

Mehrkosten bei der Montage können vermieden werden, wenn der Kunde sicherstellt, dass bauseitige Fundamente wie vereinbart und nach Plan bei Montagebeginn fertig gestellt und sauber sind. Der Kunde muss die Zufahrt zur Baustelle sicherstellen und für Parkplätze sorgen. Die jeweilige Ansprechperson des Kunden hat pünktlich am Montageort zu sein. Falls Hebefahrzeuge, Kranen, Gerüste oder andere notwendige Hilfsmittel nötig sind, hat diese der Kunde -falls nicht anders vereinbar – auf seine

Kosten termingerecht bereitzustellen. Erfüllt der Kunde diese Pflichten betreffend Vorbereitung des Montagestandortes nicht oder mangelhaft, werden zusätzliche Kosten entstehen, welche vom Kunden vollumfänglich zu übernehmen sind. Der Lieferant behält sich sämtliche Rechtsbehelfe gemäss Art. 92 ff. OR vor.

18. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Kunde ist der Firmensitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. Es gilt Schweizer Recht.